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   OVG Hamburg, 22.04.2008 - 1 Bs 13/08   

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https://dejure.org/2008,31891
OVG Hamburg, 22.04.2008 - 1 Bs 13/08 (https://dejure.org/2008,31891)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 Bs 13/08 (https://dejure.org/2008,31891)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2008 - 1 Bs 13/08 (https://dejure.org/2008,31891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Dienstzeitregelung bei der Hamburger Feuerwehr gilt vorläufig weiter

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Dienstzeitregelung bei der Hamburger Feuerwehr gilt vorläufig weiter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 1 Bs 13/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 in dem Verfahren Personalrat der Feuerwehr Hamburg gegen den Leiter der Feuerwehr Hamburg auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, ausgeübt werden, in der Regel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 und der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom.

    Dabei kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob es entsprechend dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 der genannten Richtlinie genügt, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, oder derartige Abweichungen nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig sind (EuGH, Beschl. v. 14.7.2005, C-52/04, Rn. 60 - Feuerwehr Hamburg -) oder eine Abweichung bereits unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (EuGH, Urt. v. 9.3.2004, C-397/01, Rn. 62 - Pfeiffer -).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 1 Bs 13/08
    Denn auch wenn Art. 17 der Richtlinie ebenso wie Art. 17 der Vorgängervorschrift (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993, AmtsBl. L 307 S. 18) dahingehend auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmen auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (EuGH, Urt. v. 9.9.2003, C-151/02, Rn. 89 - Jäger -), dürfte die von der Antragsgegnerin vorgesehene Ausnahme von Art. 3 RL 2003/88/EG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Richtlinie verstoßen und damit nicht rechtswidrig sein.

    Damit werden die zuvor gekürzten Ruhezeiten von 11 Stunden dadurch ausgeglichen, dass sie an die gemäß Art. 3 RL 2003/88/EG zu gewährende tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden angehängt werden (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 9.9.2003 a.a.O. - Jäger - Rn. 97).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 1 Bs 13/08
    Da es demzufolge an einer nationalen Umsetzung von Art. 2 Nr. 4b der Richtlinie 2003/88/EG für Beamte mangelt, entfaltet die europarechtliche Richtlinie unmittelbare Wirkung gegenüber den staatlichen Hoheitsträgern nur dann, wenn sie klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2005, NVwZ 2005, 1080).
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